Regelungen zur Steckersolar-Geräten (SSG) ohne Speicher


Nachdem Vereinfachungen für Photovoltaik-Anlagen und Steckersolar-Geräte (SSG) lange angekündigt waren, ist das Solarpaket der Bundesregierung nun beschlossen worden und die Änderungen gelten ab sofort. Das ist gültig (vereinfacht), ausgenommen sind SSG mit Speicher:

Heute erlaubt: Geräte mit Wechselrichter 800 Watt Ausgangsleistung, mit Schukostecker und mit Schnellabschaltung (über NA-Schutz hinaus) und bis 960 Watt peak Modulleistung ab 01.12.2025 gemäß Vornorm DIN VDE V 0126-95 bei Schuko(c)-Stecker 
✅ Heute erlaubt: Geräte mit Wechselrichter gedrosselt auf 800 Watt Ausgangsleistung und bis 2000 Watt peak Modulleistung bei Festanschluss oder Einspeisesteckdose (nicht definiert) ab 01.12.2025 gemäß Vornorm DIN VDE V 0126-95 bei Schuko(c)-Stecker
Heute möglich: Steckersolar-Geräte ohne Speicher gemäß Produktnorm
✅ Heute erlaubt: Einspeisevergütung für Steckersolar-Geräte (nur theoretisch)
✅ Heute vorübergehend erlaubt: Rückwärtslaufender, alter Stromzähler
✅ Heute möglich: vereinfachte Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
✅ Heute möglich: Keine Anmeldung bem Netzbetreiber
✅ Heute teilweise möglich: Verwendung des Schuko-Steckers
✅ Heute möglich: Steckersolar gemäß Produktnorm ab 01.12.2025 gemäß Vornorm DIN VDE V 0126-95 (empfohlen, jedoch noch nicht marktgängig) möglich
❌ Heute noch nicht mit vereinfachter Anmeldung möglich: Steckersolar-Geräte mit Speicher
❌ Heute noch nicht mit vereinfachter Anmeldung möglich: Speicher für Steckersolar ohne Steckersolar-Gerät (AC-Kopplung, Speicher-Nachrüstung)
✅ Heute möglich: Einsatz von Standard-Modulen auch in über 4 Metern Höhe
Heute: Privilegierung/vereinfachte Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG seit 17.10.2024
✅ Heute möglich: Steckersolar-Geräte in Hausratversicherung
Heute möglich: Keine Anlagenzusammenfassung für Steckersolar-Geräte mit anderen PV-Anlagen

 

Vorsicht ist geboten, wenn Sie für das Steckersolar-Gerät einen Förderzuschuss der Kommune, des Landkreises oder des Bundeslandes in Anspruch nehmen: Hier kann in den Förderbedingungen eine Pflicht zur Verwendung des „Wieland“-Steckers enthalten sein. 

 

Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch hier.

Quelle kompakt: Verbraucherzentrale NRW 

Hinweis:

 

Das "Solarpaket I" der Bundesregierung vom Mai 2024 brachte auch für Steckersolar-Geräte einige Vereinfachungen mit sich: 

  • Die Anmeldung beim Netzbetreiber ist komplett entfallen. VDE schreibt dazu: "Die Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage (Anm.: gemeint ist ein SSG) mit einer Gesamtmodulleistung von bis zu 2000 Wp und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere (Anm. ohne Scheinleistung gleich Watt) erfolgt beim Verzicht auf eine Einspeisevergütung ausschließlich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Dafür hat der Anlagenbetreiber nach der Inbetriebnahme der Anlage einen Monat lang Zeit. Die vormals erforderliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist mit Inkraftreten der oben genannten Gesetzesänderung (Solarpaket I) entfallen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Anmeldung beim Netzbetreiber notwendig ist, wenn eine Vergütung für die ins öffentliche Netz eingespeiste Energie gewünscht wird.
  • Die Anmeldung im Marktstammdatenregister wurde vereinfacht.
  • Die Geräte können direkt in Betrieb genommen werden, da ein möglicherweise nötiger Zählerwechsel nicht mehr abgewartet werden muss.
  • Steckersolar-Geräte sind nun erstmals im Gesetz als eigene Kategorie definiert. Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt (AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt (p) für die angeschlossenen Module.
  • Die ebenfalls erwarteten Änderungen der Elektronormen und die Veröffentlichung einer Produktnorm stehen noch aus. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 wurde am 16.11.2025 nach 8 Jahren veröffentlicht und trat am 01.12.2025 in Kraft.
  • Beachte: die Produktnorm ist gedacht für Hersteller und Händler und wie alle VDE-Normen eine Empfehlung. Sie hat keine Gesetzeskraft, Versicherungen berufen sich gerne darauf
  • Wichtig: Die Produktnorm enthält teilweise Anforderungen, für die es (noch) keine Produkte am Markt gibt, insbesondere für die Schnellentladung von Kondensatoren sowie einen Stecker mit innenliegenden Kontakten

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Dies ist der Versuch, den jeweils aktuellen Stand zu den gültigen Gesetzen und weiteren verbindlichen Regelungen zusammen zu tragen. Nach den Vorstößen im Frühjahr 2023 des Präsidenten der Bundesnetzagentur zur Steckvorrichtung "Schukostecker" und des VDE und anderen auch zu weiteren Punkten und auch des Gesetzgebers zur Verwaltungsvereinfachung und Angleichung an EU-Regelungen und dem parallen Vorhaben der Schaffung einer Produktnorm für Steckersolar-Geräte ist es immer undurchsichtiger geworden, was ab wann gilt. Diese Beurteilung wurde noch schwieriger mit der inhaltlichen Veränderung eines Gesetzesvorhabens, das als "Solarpaket 1" mit Anteilen von Steckersolar begonnen wurde, in Teilen als Gesetzentwurf in 1. Lesung verabschiedet wurde und verändert Mitte Dez. 2023 verabschiedet wurde. Das Solarpaket 1 wurde als Artikelgesetz+) in 2. und 3. Lesung im Bundestag und auch im Bundesrat am 26.04.2024 verabschiedet.++) Mit der Veröffentlichung am 15.05.2024 wurde es am Folgetag wirksam, jedoch sind die Teile ausgenommen, die noch in der Produktnorm des VDE final festzulegen sind. Hinzu kamen weitere relevante Regelungen für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften und im Baurecht. Weitere Änderungen sind zu erwarten. Lesen Sie weiter in der Tabelle für mehr "Durchblick". (Stand 16.05.2024)


Stand: 04.07.2025, Texte in Tabelle präzisiert und Fussnoten *) und **) ergänzt am 17.05.2024, ***) am 02.06.2024 sowie ****) am 03.06.2024, "Privilegierung bzw. vereinfachte Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG" aktualisiert, am 06.10.2024 Meldungen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) ergänzt, Privilegierung von SSG für Mieter und WEG ab 17.10.2024, Hinweis oben (rote Schrift) ergänzt

Thema gültig geplant Termin wo zu regeln
Definition Steckersolargerät  ja, ab 16.05.2024   beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Einspeiseleistung 600 Watt (VA) bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) 800 Watt (VA) beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Einspeiseleistung 800 Watt (VA), gedrosselt auf < 600 Watt (VA)****)   bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) analog zu VDE AR 4105:2018; 
Einspeiseleistung   800 Watt (VA) ab 01.12.2025  neue VDE-Produktnorm SSG DIN VDE V 0126-95
Leistung PV-Module (Summe)  unbegrenzt 800 Watt peak + 20% peak = 960 Watt peak, 2000 Watt peak mit besonderem Netzanschluss ab 01.12.2025 neue VDE-Produktnorm SSG DIN VDE V 0126-95
Thema gültig geplant Termin wo zu regeln
Netzanschluss SSG durch Laien an Steckdose ja x beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Anschlussmeldung an Netzbetreiber entfällt, keine Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich ja Wegfall endgültig ab 16.06.2024, ersatzweise Nachricht an Netzbetreiber über MAStR beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MAStR) ja Vereinfacht auf Adresse + 5 Angaben, keine Anmeldung beim Netzbe-treiber erf. 01.04.2024, ohne EEG 2024 eingeführt
Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MAStR) mit Übermittlung an Netzbetreiber, Meldung muss erfolgen ja x beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Weiterbetrieb vorhandener Stromzähler (rückwärts drehende Zähler bis zum
Einbau eines digitalen Zählers erlaubt)
ja x beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Thema gültig geplant Termin wo zu regeln
Einspeisevergütung SSG (Vergütungssätze siehe unten)

ja nach den Regelungen für

PV-Dachanlagen ****)

  seit 2022 EEG 2022 (viele Netzbetreiber verlangen Verzicht, ggf. hohe Folgekosten)
Steckvorrichtung des SSG in Schuko(c) nein, vielfach geduldet ja, mit Bedingungen ab 01.12.2025 neue VDE-Produktnorm SSG DIN VDE V 0126-95 und Änderung VDE AR-N 4105, geplant 2026
PV-Module in über 4m Höhe besondere Module sind entfallen   seit Okt. 2023 kein Bauprodukt mehr, ausser sie haben selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. eine Absturz-Sicherung Meldung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT)
PV-Module größer als 2 qm Einschränkung ist entfallen   seit Okt. 2023 kein Bauprodukt mehr, die hess. Landesregierung hat  Empfehlung des DIBt übernommen Meldung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT)
Gemeinsamer Betrieb von Steckersolar und PV-Dachanlage (mit Eigenstromnutzung)

ja, aber die Nullvergütung des Steckersolar-Gerätes wird bei

der Abrechnung leistungsanteilig berücksichtigt ohne separate Erfassung, es reicht eine Messeinrichtung.

***)

eindeutige Regelung beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Privilegierung bzw. vereinfachte Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG ja, nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 17.10.2024   nach 1. Lesung überwiesen an Aus-schüsse; öffentliche Anhörung; durch Bundestag beschlossen am  05.07.2024; Beratung im Bundesrat am 27. Sept. 2024 mit Zu-stimmung Gesetzentwurf des Justizministeriums vom Mai 2023

*) im Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen am 26.04.2024 und in pv-magazine vom 29.04.2024, veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15.05.2024, als EEG 2024 konsolidiert

**) im Bundesrat beraten am 26.04.2024

***) Beispiel: Bei einer vorhandenen 4,4 kWp-Dachanlage und einem neuen 0,4 kW-Steckersolargerät mit PV-Modul von 440 Wp wird die Leistung der Dachanlage weiterhin vollständig vergütet, während die Einspeisung des Steckersolargeräts nicht vergütet wird. Durch das neue Steckersolargerät wird über die gemeinsame Messeinrichtung insgesamt mehr Strom eingespeist. In diesem Beispiel wird die insgesamt eingespeiste Strommenge dann zu 90 % vergütet (10 % der Gesamtleistung wird nicht vergütet: 0,44 kWp / 4,4 kWp = 10 %). Es wird immer die Modulleistung für die Berechnung benutzt, die im Marktstammdatenregister gemeldet ist. Wenn also im Beispiel anstelle eines 0,4 kW-Steckersolargerätes eines mit 1,6 kW (abgeregelt auf 0,8 kW) benutzt wird mit 4 PV-Modulen je 0,44 kWp, dann werden 1,76 kWp / 4,4 kWp = 25 % von der Dachanlage abgezogen.

****) Derzeit darf der Wechselrichter einer Steckersolaranlage eine Nennleistung von maximal 600 Watt bzw. Voltampere haben. Das ergibt sich aus der technischen Normung. Maßgeblich ist die Angabe auf dem Typenschild oder im Einheitenzertifikat des Wechselrichters. Eine Einstellung in der Software des Wechselrichters ist dagegen nicht maßgeblich, unabhängig ob sie durch den Hersteller oder den Betreiber selbst vorgenommen wird. (Quelle: FAQ des BKWK, abgerufen am 03.06.2024)


+) Als Artikel- oder Mantelgesetz wird in der Gesetzgebungspraxis der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz bezeichnet, das gleichzeitig mehrere Gesetze oder sehr unterschiedliche Inhalte in sich vereint. Meist werden damit Änderungsgesetze bezeichnet, die eine bestimmte Thematik in einer ganzen Reihe von Rechtsgebieten ändern. Die Bezeichnung Artikelgesetz kommt daher, dass diese Gesetze in der obersten Gliederungsebene in Artikel unterteilt sind, wobei für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird. (aus Wikipedia)
++) Das Artikelgesetz "zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024" ändert in Art.1 das Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in Art. 2 das Energiewirtschaftsgesetz, in Art. 3 die Marktstammdatenregisterverordnung, in Art. 4 das Energieleitungsausbaugesetz, in Art. 5 das Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, in Art. 6 das Bundesbedarfsplangesetz, in Art. 7 das Messstellenbetriebsgesetzes, in Art. 8 die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, in Art. 9 die KWK-Ausschreibungsverordnung, in Art.10 das Windenergie-auf-See-Gesetz, in Art. 11 das Energiefinanzierungsgesetz, in Art. 12 das Windenergieflächenbedarfsgesetz und in Art. 13 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Stand: 16.12.2025